Satzung vom 12.10.1993
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 12.10.1993 gegründete Verein führt den Namen Unterstützungsverein der Polizei Sachsen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kesselsdorf – Stadt Wilsdruff und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden (Register Nummer: VR 40426) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Jahr.
- 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von in Not geratenen Angehörigen der Polizei und ihren Hinterbliebenen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung, indem er bedürftig gewordene oder in Not geratene Angehörige der Polizei und ihre Hinterbliebenen durch Gewährung von nicht regelmäßig wiederkehrenden Sach- und Geldleistungen unterstützt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige- Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch freiwillige Beiträge und Spenden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können sein:
- die Berufsverbände der Polizei,
- Angehörige der Polizei des Freistaates Sachsen,
- andere natürliche und juristische Personen, sofern sie die freiheitlich demokratische Grundordnung schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte gewährleisten.
- Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und dessen Satzung anerkennt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt hat durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden zu erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
- Ein Mitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Bei der Beschlussfassung hat es kein Stimmrecht.
- 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn sich sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schatzmeister sowie die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Ein Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
- 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder oder in den Fällen des § 8 Nr. 3, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, durch den Vorsitzenden oder in Vertretung durch seinen Stellvertreter einberufen. Mit der schriftlichen Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
- Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes.
- Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie muss die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten.
- 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- 10 Zuwendungen
Über eine Zuwendung in Erfüllung des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand. Es ist die Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich, ein nicht zustimmendes Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, die Entscheidung der Mitgliederversammlung gegen einen Beschluss des Vorstandes anzurufen. Ebenso kann derjenige, der einen Antrag auf Unterstützung gestellt hat, bei Ablehnung seines Gesuches die Mitgliederversammlung anrufen.
- 11 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
Der Satzungsänderung wurde einstimmig durch die anwesenden Mitglieder zugestimmt.
Kesselsdorf, den 19. Juli 2021